Liefer- und Zahlungsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Für alle unsere Lieferungen, auch solche aus künftigen Geschäften, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Etwaige Einkaufsbedingungen oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

  2. Sollten sich einzelne der nachstehenden Bedingungen als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen dennoch gültig.

II. Vertragsabschluß

  1. Die Annahme eines Auftrags ist für uns nur verbindlich, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt.

  2. Auftragsannahme durch Vertreter oder sonstige Beauftragte bindet uns nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurde oder schriftliche Vollmacht zum Vertragsabschluss bei diesem vorgelegen hat.

  3. Wir sind berechtigt, Aufträge teilweise anzunehmen.

III. Angebote

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass Gegenteiliges ausdrücklich zugesichert ist.

  2. Eine Verpflichtung zur Nachlieferung zu früheren Konditionen besteht nicht.

IV. Vertragsinhalt, Schriftform

  1. Alle vertraglichen Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt insbesondere, soweit sie die vorliegenden Lieferbedingungen abändern oder ergänzen.

  2. Gewichte und Maße gelten angenähert im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen, Schaltpläne sind nicht für den Anschluss maßgebend. Eine Änderung der Angaben unserer Listen, insbesondere der technischen Angaben bleibt vorbehalten.

V. Muster und Werkzeuge

  1. Werkzeuge und Modelle usw., die zur Ausführung von Aufträgen notwendig sind, bleiben unser Eigentum, auch wenn sie nach Angaben des Bestellers angefertigt worden sind und wenn für ihre Anfertigung die entstandenen Kosten ganz oder teilweise vergütet worden sind, es sie denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

  2. Die Kosten für Werkzeuge und Modelle sind nach Vertragabschluss ohne jeden Abzug und spesenfrei zu leisten.

VI. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten ab auslieferndem Werk zuzüglich Mehrwertsteuer bzw. auslieferndem Lager zuzüglich anteiliger Vorfracht und Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe, ausschließlich Verpackung, Montage und Inbetriebnahme.

  2. Die Berechnung erfolgt aufgrund der am Tag der Auslieferung gültigen Preise.

  3. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Schecks und diskontierfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber und nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen erst nach Eingang des Nettoerlöses.

  4. Werden die Zahlungsbedingungen vom Besteller nicht eingehalten oder werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt (Wechsel- und Scheckproteste, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursantrag), die die Kreditwürdigkeit des Bestellers aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht gesichert erscheinen lassen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Wir können nach unserer Wahl Barzahlung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, sind wir zu weiteren Lieferungen nicht verpflichtet und können vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In letzterem Fall beläuft sich der Schadenersatzanspruch ohne weiteres auf 20 % der Vertragssumme, es sei denn der Besteller weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.

  5. Der Besteller kann wegen einer bestrittenen Gegenforderung, die nicht rechtskräftig festgestellt ist, weder aufrechnen noch Zurückbehaltungsrechte ausüben.

  6. Zahlungen tilgen immer die älteste Rechnung.

VII. Verzug

  1. Sofern Rechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 40 Tage nach Lieferung bezahlt werden, gerät der Besteller in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhen von 8 % über dem bekannt gegebenen jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Wir sind berechtigt, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. Im Falle des Verzuges können wir ohne weiteren Nachweis den Ersatz des typischen Schadens in Höhe von bis zu 20% des Bruttopreises verlangen, es sei denn der Besteller weist nach, dass kein oder geringerer Schaden entstanden ist.

VIII. Lieferbedingungen

  1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab auslieferndem Werk bzw. Lager, ausschließlich Verpackung, bei Lieferung ab Lager jedoch zuzüglich anteiliger Vorfracht. Verpackungen werden in Rechnung gestellt. Der Besteller trägt die Gefahr der Lieferung auch dann, wenn die Lieferung von uns montiert wird.

  2. Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd vereinbart.

  3. Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn wir uns in Verzug befinden und eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung fruchtlos abgelaufen ist.

  4. Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu klären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.

  5. Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Soweit sie nicht auf unserem groben Verschulden oder auf grobem Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

  6. Beruht die Nichterfüllung unserer Verpflichtung oder eine erhebliche Verzögerung auf unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen, die trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, wie etwa Aufruhr, Streiks, Aussperrung, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, mangelnde Energieversorgung oder behördlichen Anforderungen, so verlängert sich die Lieferfrist bzw. der Liefertermin in entsprechendem Umfang. Wird dadurch die Lieferung gänzlich unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Nach Wegfall des Hindernisses sind wir berechtigt, die Lieferung vorzunehmen und vom Besteller die Abnahme der Lieferung zu verlangen. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nicht zu.

  7. Wir kommen seit 01.12.1991 der gültigen Verpackungsordnung nach und verwenden recyclingfähige Verpackungen mit dem Umweltzeichen "RESY". Der Besteller verpflichtet sich, vertraglich eine regionale Entsorgungsorganisation zu beauftragen, Transportverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung zu entsorgen. Rücklieferungen von Transportverpackungen können wir nur dann akzeptieren, wenn die Anlieferung für uns kostenfrei bzw. frei Haus erfolgt. Es erfolgt grundsätzlich keine Vergütung für zurückgesandte Transportverpackungen.

IX. Besondere Lieferformen

  1. Bei Aufträgen auf Abruf ist der Besteller grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Auftragserteilung zur Abnahme verpflichtet. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch uns.

X. Schutz- und Patentrechte, Freistellungsanspruch

  1. Wir sind nicht verpflichtet, bei uns erteilten Aufträgen zu prüfen, ob durch uns Patent- oder Schutzrechte verletzt werden. Die Verantwortung, dass solche Rechte nicht verletzt werden und Schadensersatzansprüche ausgelöst werden, liegt beim Besteller.

XI. Mängelhaftung

  1. Der Besteller hat empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und garantierte Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

  2. Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Waren und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Ist dies in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden dringend notwendig, ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt für den Fall, dass wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind. In jedem Fall hat uns der Besteller sofort zu verständigen.

  3. Verlangt der Besteller wegen eines Mangels Nacherfüllung, so können wir wählen, ob wir den Mangel selbst beseitigen oder mangelfreie Ware als Ersatz liefern. Ersetzte Ware ist an uns zurückzugeben. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen, von uns zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Besteller bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

  4. Kosten die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen entstehen, hat der Besteller zu bezahlen.

  5. Wir haften nicht für Schäden oder Mängel der Ware, die durch fehlerhafte Bedienung, nachlässige Wartung, natürliche Abnutzung, Reparatur- und Wartung von durch uns nicht autorisierte Drittbetriebe und dergleichen entstanden sind, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

  6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- oder Folgeschadens -, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht wenn a) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, b) der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Person beruht, oder c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

  7. Die Bestimmungen gemäß Abs. 6 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

  8. Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers einschließlich der in Abs. 6 und 7 geregelten Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Die Regelung dieses Absatzes gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

  9. Lassen wir eine angemessene Frist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben, hat der Besteller nach seiner Wahl ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch, insbesondere an anderen Gegenständen ist ausgeschlossen, auch insoweit als der Schaden vom Liefergegenstand verursacht wurde.

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Geschäftsverbindungen unser Eigentum. Die gilt auch, wenn bei der Zahlung der Liefergegenstand, auf den sie erfolgt, hinreichend bezeichnet ist sowie bei Saldierung und Saldoanerkennung.

  2. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung des vorbehaltenen Gegenstandes mit anderen Gegenständen steht uns an der neuen Sache der dabei entstehenden Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Waren zu.

  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt für den Fall der Weiterübereignung der Ware schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Erwerber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.

  4. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller, auch ohne dass wir vom Vertrag zurücktreten, zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Für diesen Fall gestattet der Besteller uns hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren freihändiger Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

  5. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach Abs. 1 bis 3 zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 v.H. übersteigt.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Als Erfüllungsort für Lieferung gilt unser auslieferndes Werk bzw. Lager, als Erfüllungsort für Zahlungen Horb.

  2. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich Freudenstadt als vereinbart. Bei Lieferungen ins Ausland vereinbaren die Parteien die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNKaufrecht).

XIV. Ergänzungen

  1. Im übrigen gelten die "Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" des ZVEI und die Ergänzungsklausel: "Erweiterter Eigentumsvorbehalt". Diese sind auf unserer Website unter www.georgii-kobold.de einzusehen oder werden Ihnen auf Wunsch zugesandt.
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Allg. Lieferbedingungen f. Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
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Ergänzungsklausel Erweiterter Eigentumsvorbehalt
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